Das ökowerk – eine Interessengemeinschaft ökologischer Betriebe

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ökowerk e.V.
    Interessengemeinschaft ökologisch orientierter Selbständiger und Betriebe.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Interessenwahrnehmung der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere:
    a) Die Wahrung, Geltendmachung und Förderung der wirtschaftlichen und ideellen Interessen kleiner und mittelständischer selbstverwalteter oder ökologisch orientierter Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen.
    b) Das Abschließen von Gruppenverträgen, um den Mitgliedern und deren Angehörigen (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder) den Abschluss ethisch-ökologischer Finanzdienstleistungsprodukte ausgesuchter Kooperationspartner zu rabattierten Konditionen zu ermöglichen. Hierbei erhält der Verein keine Geldzuwendungen von diesen Kooperationspartnern.
    c) Vermittlung und Informationsaufbereitung von betriebswirtschaftlichen und steuerlich-rechtlich relevanten Themen.
    d) Die Förderung aller dem sozialen Wohl der ArbeitnehmerInnen dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik.
    e) Vermittlung von Kontakten der Mitglieder untereinander.
  2. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können UnternehmerInnen werden, sowie Vorstandsmitglieder und GeschäftsführerInnen von juristischen Personen, ferner freiberuflich Tätige.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag in freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen des Unternehmens, Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

(Stand 4. November 2016)

Derzeit beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag:

  • € 16,- für Einzelmitglieder
  • € 30,- für Betriebe mit zwei bis zehn versicherten MitarbeiterInnen
  • € 60,- für Betriebe mit elf bis vierundzwanzig versicherten MitarbeiterInnen
  • € 110,- für Betriebe mit fünfundzwanzig bis neunundvierzig vers. MitarbeiterInnen
  • € 210,- für Betriebe ab fünfzig versicherten MitarbeiterInnen

Verbandsbeiträge werden nach Absprache und Arbeitsaufkommen festgelegt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer beauftragen, die/der für ihre/seine Tätigkeit für den Verein ein angemessenes Gehalt erhält.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer First von einer Woche einberufen werden sollen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von einer Woche einberufen werden sollen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der bzw. des Ausgeschiedenen eine Nachfolge wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren bzw. dessen Verhinderung von deren bzw. dessen stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet im Zweifelsfall die Leiterin bzw. der Leiter der Mitgliederversammlung. Eine Vollmacht erlischt spätestens mit Ablauf der 5. Jahresmitgliederversammlung seit ihrer Ausstellung. Untervollmachten sind zulässig, können aber die Dauer der Hauptvollmacht nicht verlängern. Der Vorstand soll die Vollmachtgeber jeweils auf den Ablauf der von ihnen erteilten Vollmacht hinweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorstandsvorsitz zu ziehende Los. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vorn der Leiterin bzw. der Leiter der Mitgliederversammlung und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Zweckbindung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Der Vorstand kann geeignete Unternehmen und Organisationen durch Geldspenden oder Mitgliedschaften unterstützen. Er legt auf der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 9 Notwendige Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

Hilden, den 4.11.2016

Gezeichnet: Die Gründungsmitglieder, Die Mitgliederversammlung

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